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.: Behörde B will den Reisepass des A nur verlängern, wenn er mit demJurastudium aufhörtDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 78Skript Verwaltungsrecht AT Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff.VwVfG)II.Allgemeine Nichtigkeitsgründe (§ 59 I VwVfG)o verweist auf Nichtigkeitsgründe des BGBo Bsp.für Nichtigkeitsgründe: §§ 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138 BGBFall 6: Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags Behörde B und Bürger A schließen mündlich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.Ist derVertrag nichtig?Nach § 57 VwVfG bedarf ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform.Ein Verstoß da-gegen führt über § 59 I VwVfG iVm § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages.Anwendbarkeit von § 134 BGB bei § 59 I VwVfG (**)- Meinung 1: § 134 BGB ist anwendbaro Wortlaut des § 59 I VwVfG: auch § 134 BGB fällt daruntero dagegen: wenn über § 134 BGB jeder Vertrag nichtig wäre, der gegen eine Gesetzes-norm verstößt, dann wäre § 59 II VwVfG überflüssig! (Sinn und Zweck)- Meinung 2: § 134 BGB ist nicht anwendbaro sonst wäre § 59 II VwVfG überflüssigo dagegen: gravierende Konsequenzenkoordinationsrechtlicher Vertrag wäre selbst bei schwerwiegenden Verstößenrechtswirksam und verbindlichvertragliche Beamtenernennung wäre trotz Vertragsformverbot wirksam- Herrschende Meinung: Differenzierungo § 134 BGB ist zwar grundsätzlich anwendbar, aber erfasst nicht jede Rechtsverletzungo Folge: Unterscheidung von einfacher und qualifizierter Rechtswidrigkeitdafür ist Abwägung erforderlich, ob die Gültigkeit des Vertrages angesichtsder mit ihr verbunden Folgen unerträglich wärewenn Inhalt des Vertrages als solcher rechtlich missbilligt wirdVerstoß gegen das Vertragsformverbot (str.)vor allem, wenn das von der verletzten Norm geschützte Interesse derartschwerwiegend ist, dass das Interesse am Bestand des Vertrages ohneweiteres dahinter zurücktreten mussDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 79Skript Verwaltungsrecht AT Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff.VwVfG)E.Folgen der Nichtigkeit- nichtiger Vertrag entfaltet keine Rechtswirkungen, also auch keine Leistungspflichten- ein VA, der aufgrund eines nichtigen Vertrages erlassen worden ist, ist selbst rechtswidrig- Gesamt- oder Teilnichtigkeit (§ 59 III VwVfG): dafür kommt es auf die Teilbarkeit des Ver-tragsinhalts und den mutmaßlichen Willen des Vertragspartners anF.Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag PrüfungsreihenfolgePrüfungsreihenfolge für einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen VertragPrüfungsreihenfolge für einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag1.Liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor: Wirksamer Vertragsschluss?2.Formelle Rechtmäßigkeit des Vertrages3.Materielle Rechtmäßigkeit des Vertragesa) Vertragsformverbot?b) Inhaltliche Zulässigkeit4.Folgen der Rechtswidrigkeita) Vertrag nach § 58 VwVfG schwebend unwirksam?b) Spezieller Nichtigkeitsgrund nach § 59 II VwVfG?c) Nichtigkeitsgrund nach § 59 I VwVfG?5.Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs?G.Abwicklung öffentlich-rechtlicher Vertragsverhältnisse- kann nicht durch VA durchgesetzt werdenmuss grds.vor VG eingeklagt werden (beachte aber § 40 II VwGO)Ausnahme: cic, da dabei noch kein Vertrag- zu verfolgen durch allgemeine Leistungsklageo Ausnahme: Verpflichtungsvertrag dann Verpflichtungsklage- Sonderfall § 61 VwVfG: Unterwerfung unter die sofortige VollstreckungVertrag ist Vollstreckungstitel keine Klage notwendigDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 80Skript Verwaltungsrecht AT Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung4.TEIL: VERWALTUNGS-VOLLSTRECKUNG§ 19.Grundzüge der VerwaltungsvollstreckungVerwaltungsvollstreckungVerwaltungsvollstreckungVollstreckungwegen Geldforderungen zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen(§§ 1 5 BVwVG/ §§ 13 17 BWLVwVG) (§§ 6 18 BVwVG/ §§ 18 28 BWLVwVG)erfolgt durch:erfolgt durch:-Vollstreckungsanordnung (§ 3 BVwVG)-Ersatzvornahme (§ 10 BVwVG/ § 25 BWLVwVG)-Beitreibung (§§ 13 I, 15 BWLVwVG)-Zwangsgeld (§ 11 BVwVG/ §23 BWLVwVG)oder-unmittelbaren Zwang (§ 12 BVwVG/ § 26 BWLVwVG)im dreistufigen Verfahren von:-Androhung (§ 13 BVwVG)Verfahren: Anwendung der -Festsetzung (§ 14 BVwVG)Abgabenordnung-Anwendung (§ 15 BVwVG)Ausnahme: Sofortiger Vollzug (§ 6 II BVwVG)im grds. zweistufigen Verfahren von:-Androhung (§ 20 BWLVwVG)-Anwendung des ZwangsmittelsAusnahme: Vollstreckung bei Gefahr im Verzug (§ 21 BWLVwVG)Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 81Skript Verwaltungsrecht AT Grundzüge der VerwaltungsvollstreckungA.BegriffVerwaltungsvollstreckungIst ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher An-sprüche von Hoheitsträgerno idR: behördliche Durchsetzung befehlender VA (Gebote, Verbote) mit Hilfe be-stimmter ZwangsmittelB.Rechtsgrundlagen- Bundesverwaltung: VwVG, UZwG nebst Sonderregelung- Landesverwaltung: BWLVwVG nebst Sonderregelungen (insb.§§ 49- 54 BWPolG)C.Arten- Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 - 4 VwVG/ §§ 13- 17 BWLVwVG)- Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 6 - 18 VwVG/ §§ 18- 28BWLVwVG)D.Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen- Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit dieses VA (§ 2 BWLVwVG; so auch § 6VwVG für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen)E.Die Vollstreckung wegen Geldforderungen- durch Beitreibung (§ 13 I BWLVwVG) oder Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG)- Zuständigkeit (§ 4 BWLVwVG und § 4 VwVG): Erlassbehörde (Bsp.: Finanzämter) oder er-mächtigte Behörde- Voraussetzungen der Beitreibung (§§ 13 I, 14 BWLVwVG) oder Vollstreckungsanordnung(§ 3 VwVG):o Leistungsbescheid (§ 13 I BWLVwVG; § 3 II VwVG)o Fälligkeit der Forderungo Mahnung (§ 14 BWLVwVG, § 3 III VwVG)o Ablauf der Zahlungsfrist (soweit Mahnung nicht entbehrlich)- Ablauf des Vollstreckungsverfahrens (§§ 15 - 15a BWLVwVG)- Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen: idR Anfechtungsklage, da VA (Bsp.: Sach-pfändung durch die Vollstreckungsbehörde), evtl.sind hier auch die Rechtsbehelfe nach derAbgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung einschlägig (vgl.§ 5 BVwVG)Beachte: wenn die Vollstreckungsmaßnahmen durch ein ordentliches Gericht odereinem Gerichtsvollzieher verhängt werden (Bsp.: Grundstücksversteigerung), so sinddie Rechtsbehelfe der ZPO statthaft!Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 82Skript Verwaltungsrecht AT Grundzüge der VerwaltungsvollstreckungRechtsschutz wegen nachträglicher Einwendungen gegen Grund-VA (**)Maurer, Verwaltungsrecht, § 20 Rn.11 f.- Problem: Leitungsbescheid war ursprünglich rechtmäßig, ist aber wegen nachträglich ent-standener Einwendungen rechtswidrig geworden (Bsp.: zugrunde liegende Satzung istzwischenzeitlich inzident für nichtig erklärt worden) oder erloschen (Bsp.: Erfüllung).Be-hörde möchte dennoch aus dem VA vollstrecken.Wie kann sich der Betroffene dagegenwehren?- Ausgangspunkt: dem Betroffenen muss aus Art.19 IV GG unstreitig eine Rechtsschutz-möglichkeit gegen die Vollstreckung zustehen- Meinung 1: Verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsgegenklageo Rechtsgrundlage: §§ 767 ZPO iVm § 167 VwGO bzw [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]
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.: Behörde B will den Reisepass des A nur verlängern, wenn er mit demJurastudium aufhörtDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 78Skript Verwaltungsrecht AT Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff.VwVfG)II.Allgemeine Nichtigkeitsgründe (§ 59 I VwVfG)o verweist auf Nichtigkeitsgründe des BGBo Bsp.für Nichtigkeitsgründe: §§ 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138 BGBFall 6: Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags Behörde B und Bürger A schließen mündlich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.Ist derVertrag nichtig?Nach § 57 VwVfG bedarf ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform.Ein Verstoß da-gegen führt über § 59 I VwVfG iVm § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages.Anwendbarkeit von § 134 BGB bei § 59 I VwVfG (**)- Meinung 1: § 134 BGB ist anwendbaro Wortlaut des § 59 I VwVfG: auch § 134 BGB fällt daruntero dagegen: wenn über § 134 BGB jeder Vertrag nichtig wäre, der gegen eine Gesetzes-norm verstößt, dann wäre § 59 II VwVfG überflüssig! (Sinn und Zweck)- Meinung 2: § 134 BGB ist nicht anwendbaro sonst wäre § 59 II VwVfG überflüssigo dagegen: gravierende Konsequenzenkoordinationsrechtlicher Vertrag wäre selbst bei schwerwiegenden Verstößenrechtswirksam und verbindlichvertragliche Beamtenernennung wäre trotz Vertragsformverbot wirksam- Herrschende Meinung: Differenzierungo § 134 BGB ist zwar grundsätzlich anwendbar, aber erfasst nicht jede Rechtsverletzungo Folge: Unterscheidung von einfacher und qualifizierter Rechtswidrigkeitdafür ist Abwägung erforderlich, ob die Gültigkeit des Vertrages angesichtsder mit ihr verbunden Folgen unerträglich wärewenn Inhalt des Vertrages als solcher rechtlich missbilligt wirdVerstoß gegen das Vertragsformverbot (str.)vor allem, wenn das von der verletzten Norm geschützte Interesse derartschwerwiegend ist, dass das Interesse am Bestand des Vertrages ohneweiteres dahinter zurücktreten mussDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 79Skript Verwaltungsrecht AT Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff.VwVfG)E.Folgen der Nichtigkeit- nichtiger Vertrag entfaltet keine Rechtswirkungen, also auch keine Leistungspflichten- ein VA, der aufgrund eines nichtigen Vertrages erlassen worden ist, ist selbst rechtswidrig- Gesamt- oder Teilnichtigkeit (§ 59 III VwVfG): dafür kommt es auf die Teilbarkeit des Ver-tragsinhalts und den mutmaßlichen Willen des Vertragspartners anF.Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag PrüfungsreihenfolgePrüfungsreihenfolge für einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen VertragPrüfungsreihenfolge für einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag1.Liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor: Wirksamer Vertragsschluss?2.Formelle Rechtmäßigkeit des Vertrages3.Materielle Rechtmäßigkeit des Vertragesa) Vertragsformverbot?b) Inhaltliche Zulässigkeit4.Folgen der Rechtswidrigkeita) Vertrag nach § 58 VwVfG schwebend unwirksam?b) Spezieller Nichtigkeitsgrund nach § 59 II VwVfG?c) Nichtigkeitsgrund nach § 59 I VwVfG?5.Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs?G.Abwicklung öffentlich-rechtlicher Vertragsverhältnisse- kann nicht durch VA durchgesetzt werdenmuss grds.vor VG eingeklagt werden (beachte aber § 40 II VwGO)Ausnahme: cic, da dabei noch kein Vertrag- zu verfolgen durch allgemeine Leistungsklageo Ausnahme: Verpflichtungsvertrag dann Verpflichtungsklage- Sonderfall § 61 VwVfG: Unterwerfung unter die sofortige VollstreckungVertrag ist Vollstreckungstitel keine Klage notwendigDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 80Skript Verwaltungsrecht AT Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung4.TEIL: VERWALTUNGS-VOLLSTRECKUNG§ 19.Grundzüge der VerwaltungsvollstreckungVerwaltungsvollstreckungVerwaltungsvollstreckungVollstreckungwegen Geldforderungen zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen(§§ 1 5 BVwVG/ §§ 13 17 BWLVwVG) (§§ 6 18 BVwVG/ §§ 18 28 BWLVwVG)erfolgt durch:erfolgt durch:-Vollstreckungsanordnung (§ 3 BVwVG)-Ersatzvornahme (§ 10 BVwVG/ § 25 BWLVwVG)-Beitreibung (§§ 13 I, 15 BWLVwVG)-Zwangsgeld (§ 11 BVwVG/ §23 BWLVwVG)oder-unmittelbaren Zwang (§ 12 BVwVG/ § 26 BWLVwVG)im dreistufigen Verfahren von:-Androhung (§ 13 BVwVG)Verfahren: Anwendung der -Festsetzung (§ 14 BVwVG)Abgabenordnung-Anwendung (§ 15 BVwVG)Ausnahme: Sofortiger Vollzug (§ 6 II BVwVG)im grds. zweistufigen Verfahren von:-Androhung (§ 20 BWLVwVG)-Anwendung des ZwangsmittelsAusnahme: Vollstreckung bei Gefahr im Verzug (§ 21 BWLVwVG)Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 81Skript Verwaltungsrecht AT Grundzüge der VerwaltungsvollstreckungA.BegriffVerwaltungsvollstreckungIst ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher An-sprüche von Hoheitsträgerno idR: behördliche Durchsetzung befehlender VA (Gebote, Verbote) mit Hilfe be-stimmter ZwangsmittelB.Rechtsgrundlagen- Bundesverwaltung: VwVG, UZwG nebst Sonderregelung- Landesverwaltung: BWLVwVG nebst Sonderregelungen (insb.§§ 49- 54 BWPolG)C.Arten- Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 - 4 VwVG/ §§ 13- 17 BWLVwVG)- Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 6 - 18 VwVG/ §§ 18- 28BWLVwVG)D.Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen- Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit dieses VA (§ 2 BWLVwVG; so auch § 6VwVG für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen)E.Die Vollstreckung wegen Geldforderungen- durch Beitreibung (§ 13 I BWLVwVG) oder Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG)- Zuständigkeit (§ 4 BWLVwVG und § 4 VwVG): Erlassbehörde (Bsp.: Finanzämter) oder er-mächtigte Behörde- Voraussetzungen der Beitreibung (§§ 13 I, 14 BWLVwVG) oder Vollstreckungsanordnung(§ 3 VwVG):o Leistungsbescheid (§ 13 I BWLVwVG; § 3 II VwVG)o Fälligkeit der Forderungo Mahnung (§ 14 BWLVwVG, § 3 III VwVG)o Ablauf der Zahlungsfrist (soweit Mahnung nicht entbehrlich)- Ablauf des Vollstreckungsverfahrens (§§ 15 - 15a BWLVwVG)- Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen: idR Anfechtungsklage, da VA (Bsp.: Sach-pfändung durch die Vollstreckungsbehörde), evtl.sind hier auch die Rechtsbehelfe nach derAbgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung einschlägig (vgl.§ 5 BVwVG)Beachte: wenn die Vollstreckungsmaßnahmen durch ein ordentliches Gericht odereinem Gerichtsvollzieher verhängt werden (Bsp.: Grundstücksversteigerung), so sinddie Rechtsbehelfe der ZPO statthaft!Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 82Skript Verwaltungsrecht AT Grundzüge der VerwaltungsvollstreckungRechtsschutz wegen nachträglicher Einwendungen gegen Grund-VA (**)Maurer, Verwaltungsrecht, § 20 Rn.11 f.- Problem: Leitungsbescheid war ursprünglich rechtmäßig, ist aber wegen nachträglich ent-standener Einwendungen rechtswidrig geworden (Bsp.: zugrunde liegende Satzung istzwischenzeitlich inzident für nichtig erklärt worden) oder erloschen (Bsp.: Erfüllung).Be-hörde möchte dennoch aus dem VA vollstrecken.Wie kann sich der Betroffene dagegenwehren?- Ausgangspunkt: dem Betroffenen muss aus Art.19 IV GG unstreitig eine Rechtsschutz-möglichkeit gegen die Vollstreckung zustehen- Meinung 1: Verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsgegenklageo Rechtsgrundlage: §§ 767 ZPO iVm § 167 VwGO bzw [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]